Nach einem abschließend bestands- oder rechtskräftig abgelehnten Asylverfahren sind Personen zur Ausreise verpflichtet. Dennoch verbleiben viele von ihnen über mehrere Jahre in Deutschland. Dabei hat der überwiegende Teil eine Duldung (ca. 89 %). In den vergangenen zehn Jahren nahm die Anzahl der in Deutschland aufhältigen ausreisepflichtigen Personen mit ablehnender Asylentscheidung deutlich zu.
Eine freiwillige Ausreise aus Deutschland oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind die häufigsten Arten, die Ausreisepflicht zu beenden. Dabei erfolgen drei Viertel aller freiwilligen Ausreisen innerhalb der ersten zwei Jahre nach Eintreten der Ausreisepflicht, wovon der größere Teil bereits im ersten Jahr stattfindet. Mit einem längeren Verbleib in der Ausreisepflicht sinkt die Wahrscheinlichkeit einer freiwilligen Ausreise, während gleichzeitig der Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis wahrscheinlicher wird.
Im Verlauf der letzten zehn Jahre zeigten sich zwei Phasen mit je unterschiedlichen Mustern der Beendigung der Ausreisepflicht. Zwischen 2013 und 2016 wurden vor allem Personen aus den Westbalkanstaaten ausreisepflichtig. Diese beendeten die Ausreisepflicht überwiegend durch freiwillige Ausreise innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Eintreten der Ausreisepflicht. Zwischen 2017 und 2022 war die Gruppe der ausreisepflichtigen Personen mit ablehnender Asylentscheidung heterogener und durch andere Herkunftsstaaten geprägt (insbesondere Afghanistan, Irak, Nigeria und Russland). In dieser Phase verblieben Personen insgesamt länger in der Ausreisepflicht und beendeten diese am häufigsten durch den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis.
Die Arten der Beendigung der Ausreisepflicht sind je nach Duldungsart unterschiedlich. Personen mit einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung erlangen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis. Personen mit der sogenannten „Duldung light“ haben die höchste Wahrscheinlichkeit, längerfristig in der Ausreisepflicht zu verbleiben.